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BGH: Drohung mit SCHUFA-Eintrag kann rechtswidrig sein

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Sebastian MeyerjusIT 2015/100jusIT 2015, 248 Heft 6 v. 14.12.2015

BDSG: § 28a Abs 1 S 1 Nr 4

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

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