RL 95/46/EG : Art 25 Abs 6, Art 28
GRC: Art 7, Art 8, Art 47
Eine nationale Kontrollstelle ist bei der Prüfung, ob in einem Drittstaat ein angemessener Datenschutz besteht, nicht an eine Angemessenheitsentscheidung der Kommission, wie die Entscheidung 2000/520/EG über die Angemessenheit der Grundsätze des "Safe Harbor", gebunden. Sie hat eine behauptete Unzulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen.