AEUV: Art 267
RL 2006/112/EG : Art 2 Abs 1 lit c, Art 96, Art 98, Art 135 Abs 1 lit d-f
Die Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen, stellen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen iSd Mehrwertsteuer-RL (RL 2006/112/EG ) dar, weil sie gegen Bezahlung eines Betrags ausgeführt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis der Währung ergibt.