RATG: § 23a
Gem § 23a RATG idF BGBl I 90/2008 gebührt RechtsanwältInnen für im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebrachte Schriftsätze ein ERV-Zuschlag.Bei diesem Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz.RATG: § 23a
Gem § 23a RATG idF BGBl I 90/2008 gebührt RechtsanwältInnen für im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebrachte Schriftsätze ein ERV-Zuschlag.Bei diesem Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz.