KUG: §§ 22, 23
Bei einer Hostess ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung von Bildaufnahmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von einer konkludenten Einwilligung abgedeckt ist.Ein Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung besteht jedenfalls dann nicht, wenn aufgrund der äußeren Umstände - wie bei einer "Prominentenparty" - mit Fotoaufnahmen zu rechnen ist.