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BGH: Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Partybildern

IT-Recht JudikaturBGHBearbeiter: Sebastian MeyerjusIT 2015/61jusIT 2015, 156 Heft 4 v. 21.8.2015

KUG: §§ 22, 23

Bei einer Hostess ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung von Bildaufnahmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von einer konkludenten Einwilligung abgedeckt ist.Ein Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung besteht jedenfalls dann nicht, wenn aufgrund der äußeren Umstände - wie bei einer "Prominentenparty" - mit Fotoaufnahmen zu rechnen ist.

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