DSG 2000: § 50c Abs 1, § 52 Abs 2 Z 1
Wurden bei einer Videoüberwachung keine Daten gespeichert oder auch nur aufgenommen, kann noch nicht von einem Ermitteln iSd § 52 Abs 2 Z 1 DSG 2000 gesprochen werden und es ist daher die Tathandlung noch nicht vollendet. Der Versuch der Datenermittlung ist zwar grundsätzlich strafbar, muss aber von der Strafbehörde zum Bestandteil der Tatbegehung gemacht werden.