B-VG: Art 121 Abs 1, Art 126a, Art 126b Abs 1
RHG: § 3 Abs 2
Der Antrag des Rechnungshofes auf Feststellung der Befugnis zur Einsichtnahme in den gesamten E-Mail-Verkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wird mangels Begründung der Erforderlichkeit eines derart weitreichenden Einsichtsverlangens für die konkrete Gebarungsprüfung abgewiesen.