StGB: § 74 Abs 1 Z 5, § 105 Abs 1, § 202 Abs 1
Die Aufnahme von Nacktfotos ist - wie auch die Zulassung der Anfertigung derartiger Aufnahmen - grundsätzlich nicht ehrenrührig (vgl 12 Os 90/13x).In der Ankündigung der Veröffentlichung von - wenn auch vom Opfer freiwillig hergestellten - nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktaufnahmen im Internet liegt eine gefährliche Drohung mit der Verletzung an der Ehre nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB, da diese Drohung geeignet ist, dem Opfer "die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen". In der Ankündigung der Veröffentlichung liegt für das Opfer des Weiteren die Androhung, "in der Öffentlichkeit den Eindruck eines anstoßerregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken"(RIS-Justiz RS0129613).