Nach dem hier besprochenen Erk des VwGH haben Auskunftswerber nur einen Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft, solange Bildaufzeichnungen von Videoüberwachungen durch Auftraggeber nicht ausgewertet wurden. Wird eine Videoüberwachung verschlüsselt betrieben, soll aus diesem Grund zusätzlich kein über die Mitteilung des Betreibens einer verschlüsselten Videoüberwachung hinausgehender Auskunftsanspruch bestehen. Dieser Beitrag zeigt aus der Perspektive des Beschwerdeführers die Probleme des Erkenntnisses und des diesem zugrunde liegenden Bescheides der DSK auf.