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Heimliche Nacktaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet in Anbetracht der Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 - zugleich eine Anmerkung zu OLG Wien 14. 11. 2013, 23 Bs 351/13f

IT-RechtAssoz. Prof. Mag. Dr. Christian BergauerjusIT 2015/3jusIT 2015, 9 Heft 1 v. 16.2.2015

Der in diesem Beitrag behandelte Beschluss des OLG Wien im Zusammenhang mit der gerichtlichen Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 spricht einige grundlegende Problemfelder des strafrechtlichen Schutzes personenbezogener Daten an. Dies betrifft etwa die Frage, ob das Tatobjekt des § 51 DSG 2000, nämlich personenbezogene Daten, schon vorliegen, bevor diese auf einem Datenträger zur Weiterverwendung festgehalten werden, oder ob das Sich-Verschaffen von Daten auch deren Herstellung mitumfasst und einen Bezug zu einem körperlichen Gegenstand erfordert.

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