Der in diesem Beitrag behandelte Beschluss des OLG Wien im Zusammenhang mit der gerichtlichen Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 spricht einige grundlegende Problemfelder des strafrechtlichen Schutzes personenbezogener Daten an. Dies betrifft etwa die Frage, ob das Tatobjekt des § 51 DSG 2000, nämlich personenbezogene Daten, schon vorliegen, bevor diese auf einem Datenträger zur Weiterverwendung festgehalten werden, oder ob das Sich-Verschaffen von Daten auch deren Herstellung mitumfasst und einen Bezug zu einem körperlichen Gegenstand erfordert.