RL 95/46/EG : Art 12 lit a
Art 12 lit a der DS-RL steht einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegen. Die für die Ausübung des Auskunftsrechts erhobenen Kosten dürfen die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind.