RL 95/46/EG (DS-RL): Art 2 lit a, Art 12, 13 Abs 1 lit g
GRC: Art 8 Abs 2, Art 41
1. Bei den Daten, die in einer behördlichen Entwurfsschrift (hier: über eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen Asyls) über den Antragsteller enthalten sind - wie dessen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Sprache -, handelt es sich um "personenbezogene Daten" iSv Art 2 lit a der RL 95/46/EG über die in dieser Entwurfsschrift namentlich bezeichnete natürliche Person.