Die jüngste Aufhebung der Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH eröffnet über den Einzelfall hinausgehende Einsichten in das Verständnis des Gerichtshofs von der Normenkontrolle und dem Inhalt des Grundrechts auf Datenschutz. Die Entscheidung ist ein weiterer Konkretisierungsschritt im Umgang mit der Grundrechtecharta als Prüfmaßstab der Normenkontrolle. Das Höchstgericht scheint auch die mehrschichtige Dimension des Grundrechts auf Datenschutz stärker zu akzentuieren, wenn es Geheimhaltungs- und Löschungsanspruch separat prüft. In Abänderung zur bisherigen Judikatur wird unter gewissen Voraussetzungen das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung bei Auskünften über Verkehrsdaten angenommen.