BGB: §§ 323, 346, 633, 634, 640
ABGB: §§ 914, 922, 1165, 1168, 1334
1. Ein Vertrag, der die Anpassung von Software an die Bedürfnisse des Kunden und die Schaffung von Schnittstellen zum Gegenstand hat, ist als Werkvertrag einzuordnen. Geschuldet ist die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit.