StGB (Deutschland): § 263
1. Die bewusste Verschleierung einer vermeintlichen Kostenpflicht von Leistungen auf einer Internetseite ist als relevante Täuschungshandlung im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu werten.
2. Für die Betrugsstrafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob bei genauerer Prüfung der Hinweis auf die Kostenpflicht erkennbar gewesen wäre, soweit eine bewusste Verschleierung erfolgt ist.