EMRK: Art 10
ORF-G: § 4f Abs 2 Z 23
Die Annahme eines Foren-Verbotes für den ORF verletzt diesen im Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit. Die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken ist zulässig.
EMRK: Art 10
ORF-G: § 4f Abs 2 Z 23
Die Annahme eines Foren-Verbotes für den ORF verletzt diesen im Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit. Die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken ist zulässig.