ABGB: §§ 914 f
UrhG: §§ 24 ff; §§ 26, 27, 33 ff
Wurde ein Werk in einem Werkauftrag geschaffen, erwirbt der Auftraggeber schlüssig das Recht, das Werk für alle Zwecke zu nutzen, für die es in Auftrag gegeben wurde.ABGB: §§ 914 f
UrhG: §§ 24 ff; §§ 26, 27, 33 ff
Wurde ein Werk in einem Werkauftrag geschaffen, erwirbt der Auftraggeber schlüssig das Recht, das Werk für alle Zwecke zu nutzen, für die es in Auftrag gegeben wurde.