DSG: § 1 Abs 1
GOG: § 85
1. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten ist zu bejahen, wenn Daten zu bei Gericht anhängigen Verfahren und deren Inhalte von Organen des Gerichtes auf einem von diesen eingerichteten virtuellen Server gespeichert werden und dem Zugriff der Internet-Suchmaschine Google ausgesetzt, in deren Cache gespeichert und von dort aus dem öffentlichen Internet abrufbar waren.