URS-Rules: 1.2.6.3 (c) und (d)
1. Eine Domainregistrierung erfolgt nach Regel 1.2.6.3 (c) und (d) des Uniform Rapid Suspension System (URS) bereits dann bösgläubig, wenn dem Domainanmelder durch seinen Provider die Markenrechte eines anderen im Wege der "Trademark Claim Notice" zur Kenntnis gelangt sind.