UrhG: § 42b
Der OGH hatte zwei Verfahren unterbrochen, um die Entscheidung des EuGH zum österreichischen Vergütungssystem nach § 42b UrhG abzuwarten. Nun wurden die Verfahren fortgesetzt und - mit einigen Anleitungen - zur neuerlichen Entscheidung nach ergänzenden Feststellungen an das HG Wien als Erstgericht zurückverwiesen.