Bei prozessualen Fristen sind die Tage des Postlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Nach stRsp verlangt die Anwendung des § 89 GOG jedoch, dass der Rechtsmittelschriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Dieser Grundsatz gilt auch für die Übermittlung eines Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr. Der folgende Beitrag widmet sich der einschlägigen Entscheidung des OGH1 zur Frage der Rechtzeitigkeit falsch adressierter Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.