KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
TKG 2003: § 25 Abs 3
Mobilfunkbetreiber müssen ihren Teilnehmern das "kostenlose" Kündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei Entgeltanpassungen aufgrund einer bereits im Vertrag vereinbarten Indexanpassungsklausel nicht einräumen, weil solche Entgeltanpassungen vom Schutzzweck des § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 nicht erfasst sind.