DSG § 1 Abs 2
StPO § 140 Abs 3
Aufhebung von § 140 Abs 3 StPO über die Verwendung von im Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten als Beweismittel in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz.