TKG 2003: § 107 Abs 1 Z 1, § 109 Abs 4 Z 8
VStG § 9 Abs 1
1. Das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG (sog "Cold Calling-Verbot") macht für die geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden; die Regelung schützt daher alle Teilnehmer in ihrer Privatsphäre gleichermaßen.