EMRK: Art 10
ORF-G: § 4f Abs 2 Z 25
Aufhebung der Regelung über das Verbot von Verlinkungen zu und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken (sog "Facebook-Verbot") im ORF-G wegen Verstoßes gegen das Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit. Das Verbot der Bereitstellung eines eigenen sozialen Netzwerks durch den ORF ist jedoch im Hinblick auf das Ziel des Schutzes privater Mitbewerber am Rundfunkmarkt sachlich gerechtfertigt.