DSG 2000: § 6 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1
BDG 1979 79e
Ob Daten "auf rechtmäßige Weise" verwendet bzw im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur anhand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben.