EStG §§ 4, 6
BAO §§ 21, 22, 24, 208 Abs 1 lit a, § 209 Abs 1, §§ 299, 302 Abs 2 lit b
Internet Domains stellen grundsätzlich verkehrsfähige, immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Sie sind bei entgeltlichem Erwerb mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, während bei "ursprünglicher Registrierung", dh bei "selbst geschaffenen" Domains, lediglich die entstandenen Registrierungs- und Eintragungskosten als Betriebsausgaben absetzbar sind.