Österreichische Datenschutzkommission
1. Übermittlung eines Bescheids im Sozialversicherungsbereich
Sachverhalt:
K121.891/0003-DSK/2013,18. 1. 2013
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (eine Gebietskrankenkasse) einen Feststellungsbescheid aus April 2012 betreffend eines Vollversicherungsverhältnisses aufgrund von Tätigkeit als Dienstnehmer von 2007 bis 2010 nicht nur an Dienstnehmer und Dienstgeber, sondern auch an das (lokale) Finanzamt, eine Kreditauskunftei, ein Bezirksgericht sowie eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zugestellt habe. Der Bescheid sei nicht rechtskräftig, da er dagegen Berufung erhoben habe. Überdies habe er im Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin die Löschung bzw Richtigstellung von Daten verlangt.