MSchG § 4 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 2, § 21
1. Für die Eintragung einer Domain als Marke gelten grundsätzlich keine anderen Regeln als für sonstige Kennzeichen. Die Prüfung auf Schutzhindernisse ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen.
2. Ist es dem Publikum nicht möglich, ohne weiteres Nachdenken und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens sofort zu erfassen, ist das Zeichen unterscheidungskräftig und damit auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis eintragungstauglich. Die Bezeichnung "LOUNGE.AT" ruft beim Durchschnittsverbraucher keine eindeutigen Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Dienstleistungen Werbung, Telekommunikation und Unterhaltung hervor, für die die Marke eingetragen werden soll.