AngG § 27
1. Die private Nutzung des Internets von täglich durchschnittlich 1,5 Stunden während der Arbeitszeit verstößt in eklatanter Weise gegen die Arbeitspflicht.
2. Besteht aufgrund des umfangreichen privaten Downloads von Film- und Musikdateien durch den Arbeitnehmer die Gefahr der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Firmennetzes und eine Gefährdung des Firmennetzwerks durch sogenannte Schadprogramme, ist die Entlassung ohne vorangegangene Ermahnung auch dann berechtigt, wenn im Betrieb kein grundsätzliches Verbot privater Internet- und E-Mail-Nutzung besteht.