StGB §§ 146 ff
StPO idF vor 2008: §§ 25, 36 Abs 3, § 38
Für das Hauptverfahren wegen Internetbetrug ist gem § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat (hier: Sitz des betrügerischen Verkäufers) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt (hier: Sitz des geprellten Käufers) ist demgegenüber subsidiär.