ABGB: §§ 16, 1157
AngG § 18
1. Das Verhalten eines Arbeitgebers, neben Anzeigen an die Behörden auch noch eine Veröffentlichung im Internet anzudrohen, kommt einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne sehr nahe.
ABGB: §§ 16, 1157
AngG § 18
1. Das Verhalten eines Arbeitgebers, neben Anzeigen an die Behörden auch noch eine Veröffentlichung im Internet anzudrohen, kommt einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne sehr nahe.