RL 2001/29/EG : Art 5 Abs 2 lit b, Art 5 Abs 5
1. RL 2001/29/EG gibt keinen Hinweis darauf, wer konkret als Schuldner des gerechten Ausgleichs zu betrachten ist.
2. Die Bestimmungen über den gerechten Ausgleich bewirken für die Mitgliedstaaten, die die Privatkopie eingeführt haben, eine Ergebnispflicht hinsichtlich der wirksamen Erhebung der Privatkopievergütung.