Seit 1. 8. 2011 ist die Internetadresse eines protokollierungsfähigen Rechtsträgers ein gesetzlicher Eintragungstatbestand nach § 3 Abs 2 FBG. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011)1 macht´s möglich. Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen sogar die Internetadresse bis 31. 7. 2012 im Firmenbuch ergänzen lassen, alle übrigen Rechtsträger können die Eintragung freiwillig beantragen. Der folgende Beitrag skizziert die geänderte Rechtslage und erörtert allfällige kennzeichenrechtliche Auswirkungen.