DSG § 8 Abs 4 Z 3
Die Vornahme einer Radar-Geschwindigkeitsüberwachung durch eine Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist unzulässig, weil die Gemeinde nicht dargelegt hat, welche speziellen Erfordernisse gerade hier eine generelle Verkehrsüberwachung (und damit das Sammeln von geschützten Daten) durch sie erforderlich machen würde.