ABGB § 43
UWG: §§ 1, 2, 9
Das Verbot der Domain-Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Unterlassungspflicht. Auch wenn der Inhaber die Domain in einer Weise genutzt hat, die in Kennzeichenrechte eines Dritten eingriff, bestehen weiterhin von vornherein unzählige Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der Domain. Dieser Umstand schließt es im Regelfall auch nach § 9 UWG aus, die Löschung einer Domain allein deshalb anzuordnen, weil auf der damit aufrufbaren Website eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.