dUWG: § 7 Abs 2 Nr 2
1. Ein elektronisch durchgeführtes sog "Double-Opt-In"-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um das nach deutschem Recht erforderliche Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.
dUWG: § 7 Abs 2 Nr 2
1. Ein elektronisch durchgeführtes sog "Double-Opt-In"-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um das nach deutschem Recht erforderliche Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.