StGB: § 26 Abs 1, § 207a Abs 3
StPO idF vor 2008 § 270 Abs 4
Der von der Einziehung betroffene Gegenstand (hier: Festplatten mit mutmaßlich kinderpornografischem Material) muss insb unter Klarstellung seiner Deliktstauglichkeit unverwechselbar bezeichnet werden, und zwar auch dann, wenn das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Urteil gem § 270 Abs 4 StPO gekürzt auszufertigen.