ABGB § 43
UWG: §§ 1, 9
1. Im Domainrechtsstreit nach § 43 ABGB kann der verwendeten Top-Level-Domain (TLD) eine mitprägende Wirkung des Gesamteindrucks zukommen. Maßgebend für die Beurteilung der Zuordnungsverwirrung ist stets die Verkehrsauffassung.