Nach § 85 Abs 2 GBG ist in einem Grundbuchsgesuch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll, wofür es nach der Rechtsprechung genügt, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offenlässt.1 Für das "Grundbuch-neu" wurden diesbezüglich exakte Vorgaben, die sog "Schnittstellenbeschreibung", definiert. Der vorliegende Beitrag stellt die erste einschlägige Entscheidung des OGH zur rechtlichen Qualifikation der Schnittstellenbeschreibung dar.