Österreichische Datenschutzkommission
1. Auftraggebereigenschaft von Unternehmen der Gebietskörperschaften
Sachverhalt:
K121.598/0006-DSK/2010, 30. 7. 2010
Die Beschwerdeführerin behauptete eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung dadurch, dass der Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für das städtische Unternehmen Stadt Wien - "Wiener Wohnen" Daten betreffend Mietzinsrückstände zwecks Inkasso an eine Kreditauskunftei weitergegeben habe bzw ihrem Löschungsbegehren/Widerspruch nicht entsprochen habe. Tatsächlich bestanden aus einem früheren Mietverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stadt Wien Mietzinsrückstände, für die eine bis heute nicht vollständig erfüllte ratenweise Abzahlung vereinbart war. Das städtische Unternehmen "Wiener Wohnen" steht dabei in einem Vertragsverhältnis mit einer Kreditauskunftei und gab Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Zustelladressen (einschließlich früherer Adressen und jenen der Mietobjekte) sowie die Daten des Zahlungsverkehrs betreffend die Beschwerdeführerin an jene weiter.