RL 89/104/EWG : Art 5 Abs 1
MarkSchG: §§ 10, 10a
1. Der Inhaber einer Marke kann einem Werbenden verbieten, der Marke entsprechende oder ähnliche Schlüsselwörter im Rahmen eines Internet-Referenzierungsdienstes (hier: Google Adwords) zu verwenden, um dadurch für Produkte zu werben, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen worden ist.