EuGH verurteilt Österreich wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL
Der EuGH hat Österreich mit Urteil vom 29. 7. 2010 (C-189/09 ) wegen der nicht rechtzeitigen Umsetzung der RL 2006/24/EG verurteilt. Die Richtlinie wäre spätestens bis 15. 3. 2009 umzusetzen gewesen; die Vertragsverletzungsklage wurde von der Kommission im Mai 2009 eingereicht. Österreich hatte vor allem vorgebracht, dass die Verzögerung der RL-Umsetzung darauf zurückzuführen sei, dass diese Anlass zu Bedenken und Erörterungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht auf Datenschutz gegeben habe. Der EuGH hat darauf lediglich erwidert, dass sich die Mitgliedstaaten im Sinne der Rsp des EuGH mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die dazu ausdrücklich ermächtige, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen könnten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, sodass er als inexistenter Rechtsakt zu qualifizieren wäre; ein solcher Fehler sei aber von Österreich nicht geltend gemacht worden.