DSG: § 4 Z 13, § 26, § 28 Abs 2, § 50 Abs 1
GewO 1994 § 152
Die Betroffenenrechte, wozu das Widerspruchsrecht gem § 28 Abs 2 DSG zählt, sind auch bei Vorliegen eines Informationsverbundsystems (IVS) ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu richten, wobei die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Auftraggebern aufrecht bleibt. Der Betreiber eines IVS, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist daher nicht passiv legitimiert.