RL 2002/92/EG (VersicherungsvermittlungsRL): Art 12 Z 12
GewO 1994 § 137h
Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die Informationen zu speichern.RL 2002/92/EG (VersicherungsvermittlungsRL): Art 12 Z 12
GewO 1994 § 137h
Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die Informationen zu speichern.