DSG: § 1 Abs 5, § 5 Abs 2 Z 1, § 7 Abs 1, § 40 Abs 2
StVO § 94b Abs 1 lit a
1. Die Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid der DSK betreffend eine im Auftrag der Gemeinde - für Zwecke der Verkehrsüberwachung im Gemeindegebiet - betriebene stationäre Radarüberwachung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde als Privatrechtssubjekt und nicht als Auftraggeber des öffentlichen Rechts in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat.