DSG: § 4 Z 4, § 18 Abs 2, § 28 Abs 2, § 33 Abs 1
GewO 1994 § 152
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die rechtswidrige Aufnahme in die Zahlungsverhaltensdatenbank der Beklagten geeignet war, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, weicht von der Rechtsprechung des OGH nicht ab.