UrhG (Deutschland): §§ 15, 16, 19a, 44a, 51, 97
1. Die Auflistung von Vorschaubildern (sog thumbnails; verkleinerte Abbildungen von Werken) in der Trefferliste des Suchmaschinenbetreibers erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a dUrhG.