UGB: §§ 17, 18
1. Eine aus einer Second-Level-Domain und der Beifügung einer Top-Level-Domain als einem domaintypischen Zeichen gebildete Firma (hier: "karriere.at") bezieht ihre Unterscheidungskraft regelmäßig aus der Eigenart der Second-Level-Domain.
2. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen im Internet unter einer Second-Level-Domain, die aus einer Gattungs- oder allgemeinsprachlichen Bezeichnung besteht (hier: karriere), auftritt, vermag aus firmenrechtlicher Sicht eine Eintragung als "karriere.at GmbH" nicht zu bewirken.