DSG § 28 Abs 2
GewO 1994 § 152
1. Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (vgl 6 Ob 275/05t; 6 Ob 195/08g).