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OGH: Widerspruchsrecht; Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Datei

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtjusIT 2010/12jusIT 2010, 25 Heft 1 v. 19.2.2010

DSG § 28 Abs 2

GewO 1994 § 152

1. Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (vgl 6 Ob 275/05t; 6 Ob 195/08g).

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